Kündigung wegen Betriebsschließung: Gibt es eine Abfindung?

Bei einer Betriebsschließung gehen in der Regel die meisten Arbeitsplätze verloren. Die Angestellten werden durch den ungeplanten Jobverlust oft in eine schwierige Situation gebracht. Doch nicht in jedem Fall ist die Kündigung wirksam. Wer aufgrund einer Betriebsschließung den Job verliert, sollte sich unbedingt mit einer möglichen Abfindung auseinandersetzen.

Je länger Mitarbeiter bereits im Betrieb sind, desto höher ist in der Regel auch die Abfindung.

Je länger Mitarbeiter bereits im Betrieb sind, desto höher ist in der Regel auch die Abfindung / (c) pixabay.com – Pexels

Besteht nach einer Betriebsschließung immer ein Recht auf Abfindung?

Grundsätzlich dürfen Angestellte nicht automatisch mit einer Abfindung rechnen, wenn der Arbeitgeber den Betrieb schließt. Vor allem KMUs mit weniger als 20 Angestellten haben oft keinen entsprechenden Sozialplan. Dieser ist nämlich erst ab 20 angestellten Personen verpflichtend. Kann mit dem Betriebsrat keine Einigung erzielt werden, muss der Sozialplan mit einer Einigungsstelle abgestimmt werden.

Doch auch ein Sozialplan ist noch keine Garantie für eine Abfindung. Denn nicht immer ist darin eine entsprechende Pflicht festgehalten. Alternativ können auch sogenannte Änderungskündigungen vereinbart werden. Dies kommt häufig dann zum Einsatz, wenn das Unternehmen Teil eines Konzerns ist und verschiedene Standorte betreibt.

Ob eine Abfindung bezahlt werden muss, können Laien oft nur schwer sagen. Eine Beratung zur Abfindung bei Betriebsschließung klärt dabei ganz genau auf, ob nun ein Anspruch besteht oder nicht. Wenn eine Änderungskündigung unzumutbar ist, kann nämlich trotzdem auf eine Abfindung gepocht werden.

Dann kann gemeinsam mit einem spezialisierten Anwalt die Kündigung vor Gericht angefochten werden. Ohne Rechtsbeistand vor das Arbeitsgericht zu ziehen, kann schnell mühsam werden. Denn Unternehmen zeigen oft einen langen Atem, um die Kläger vor einem Prozess abzuschrecken. Daher empfiehlt es sich auch, mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zusammenzuarbeiten. Diese kennen die „Spiele“ der Unternehmen und treten für die Rechte der Angestellten ein.

Rechtswirksam gekündigt? Ganz genau auf Fehler achten

Damit sich eine Kündigung als gültig erweist, muss diese wirksam sein. Dabei hat ein Unternehmer natürlich jederzeit die Möglichkeit, sein Geschäft zu schließen. In einem solchen Fall werden die Mitarbeiter aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Dies ist grundsätzlich möglich und zwingt das Unternehmen nicht, eine Abfindung zu bezahlen.

Selbst, wenn Mitarbeiter unter dem gesetzlichen Kündigungsschutz stehen, können sie bei Betriebsschließung gekündigt werden. Ist die Kündigung ungültig, muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter aber weiter beschäftigen, entlohnen und erneut wirksam kündigen. Wie bei jeder Kündigung sollten Sie auf die Formalitäten achten.

Wurde etwa die Kündigungsfrist nicht eingehalten, ist das Schriftstück unwirksam. Direkt im Zusammenhang mit einer Betriebsschließung wäre dies der Fall, wenn Mitarbeiter bereits gekündigt werden, obwohl die Betriebsschließung noch nicht fixiert wurde. Auch bei vorübergehender Schließung kann eine Kündigung ungültig sein. In einem solchen Fall greift der gesetzliche Kündigungsschutz.

Höhe der Abfindung ist individuell

Wenn ein Sozialplan besteht und dieser eine Abfindung vorsieht, ist das für die gekündigten Mitarbeiter in jedem Fall ein Grund zur Freude. Wie hoch die Abfindung ausfällt, lässt sich jedoch nicht pauschal sagen. Dabei kommt es auf verschiedenste Faktoren von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bis hin zu den Verhandlungen des Betriebsrats beim Abschluss des Sozialplans an.

Je länger Mitarbeiter bereits im Betrieb sind, desto höher ist in der Regel auch die Abfindung. Als Faustregel kann ein halbes Bruttomonatsgehalt zur Berechnung herangezogen werden. Dieser Wert wird dann mit der Betriebszugehörigkeit multipliziert. In manchen Fällen kann es sich auch durchaus lohnen, das Gespräch mit dem Chef zu suchen.

Dies gilt vor allem dann, wenn die Kündigung eventuell vor einem Arbeitsgericht keinen Bestand hätte. Dann kann hinsichtlich der Abfindung noch einmal nachverhandelt werden. Wer eine Abfindung nach Betriebsschließung erhält, muss auch auf die korrekte Versteuerung achten. Denn die Zahlung ist nicht steuerfrei. Es entfallen lediglich die Sozialabgaben.

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