Änderung im Baugesetzbuch: Kleine Häuser jetzt ohne Bauantrag

Tiny Houses erleben derzeit einen gigantischen Boom und schon bald sollen Tiny Houses ohne störenden Bauantrag fast überall aufgestellt werden dürfen. Interessenten von Tiny Houses (zu deutsch: winzige Häuser) beklagen die hohen bürokratischen Hürden bei der Erteilung einer Baugenehmigung für diese ökologisch hochwertigen Mikrohäuser.

Möglich werden soll das durch eine brandaktuelle Novelle zum Baugesetzbuch (BauGB), wonach für ein mobiles Tiny House eine pauschale Baugenehmigung erteilt werden kann, die dann im gesamten Bundesgebiet gelten soll. Wie aus gut unterrichteten Kreisen bekannt wurde, soll sich Bundes-Innenminister Horst Seehofer persönlich für eine unbürokratische Lösung eingesetzt haben, dessen älteste Tochter Ulrike wohl selbst ein Tiny House erworben haben soll und ihrem Vater über die Beschwerlichkeiten mit der Baugenehmigung berichtet hatte.

Die Novelle soll noch vor der Sommerpause vom Deutschen Bundestag beschlossen werden, damit es planungsgemäß ab 01. Juli 2021 in Kraft treten kann. Die pauschale Tiny House-Baugenehmigung (im Amtsdeutsch kurz: THBG) soll für alle straßenzugelassenen Tiny Houses mit einer zulässigen Mindestgeschwindigkeit von 63 km/h gelten, was als Voraussetzung für die Nutzung der Bundesautobahnen erforderlich ist.

Nicht straßenzugelassene Tiny Houses und solche mit geringerer zulässiger Mindestgeschwindigkeit sind entsprechend von dieser Regelung ausgenommen.
 Die THBG soll dann grundsätzlich für alle Wohn- und Ferienhaussiedlungen, Campingplätze sowie frei zugängliche Wiesen und Wälder im Bundes- bzw. Landesbesitz gelten. Das Bewohnen von Seeufern ist allerdings aus Naturschutzgründen nur bei Einhaltung eines Mindestabstands zur Uferzone von fünf Metern erlaubt.

Das Befahren von Bootsstegen mit Tiny Houses bleibt weiterhin verboten. Als erstes Bundesland hat Mecklenburg-Vorpommern eine Anpassung ihrer Landesbauordnung (LBauO M-V) angekündigt. Danach sollen bei der Nutzung von Ostseestränden zu Wohnzwecken besondere Zeiten und Regelungen gelten. Ausgenommen ist generell die Sommersaison von Juni bis August.

Weniger Bürokratie beim Wohnen

Super – deutlich weniger Bürokratie beim Wohnen / © Rolling Tiny House GmbH

Auch außerhalb dieser Zeiten darf das Tiny House nicht größer als fünf der Länge nach hintereinander aufgestellte Strandkörbe sein und die Stromversorgung muss im Sinne der Unfallverhütung mindestens 20 cm tief eingegraben werden. Die Bürgermeister der Ostseebäder Kühlungsborn und Graal-Müritz sowie die Kommunen auf der Insel Usedom haben bereits Widerstand gegen diese Planungen angekündigt. Sie befürchten wilde Bauwagen-Camps an ihren Stränden.

Rechtliche Grundlagen

Weitere Bundesländer haben besondere Regelungen angemeldet, die sie speziell für THBGs in ihre Landesbauordnungen aufzunehmen gedenken. Gewerbliche Hersteller von Tiny Houses können dafür direkt bei der Straßenverkehrszulassung bei TÜV oder DEKRA einen gesonderten THBG-Antrag stellen. Der TÜV prüft dann auch gleichzeitig die baurechtlichen Bedingungen wie Baustatik, Wärmeschutznachweis usw.

Gleichzeitig prüft der TÜV, für welche Regionen in Deutschland die Statik berechnet ist. Denn in vielen Gebieten gelten in Sachen Windlast, Schneelast oder sogar Erdbeben (z.B. Regionen um Aachen oder Tübingen) besondere baurechtliche Bedingungen. Je nach Statikberechnung können dann gewisse Regionen (z.B. Nordseeküste mit einer Windlastzone 4) gesperrt oder freigegeben werden.

Die Hersteller werden dann verpflichtet, die Risikozonen, in denen die Tiny Houses aufgestellt werden dürfen, explizit auszuweisen. Die Mehrkosten für ein THBG-Tiny House sollen nach ersten Verlautbarungen bei ca. 250 € pro Jahr liegen und direkt über den KFZ-Steuerbescheid eingezogen werden. Welche Mehrkosten für die Erst-Lizensierung entstehen werden, konnten auf Anfrage weder TÜV noch DEKRA konkretisieren.

Das geht auch deutlich schöner und wohnlicher

Das geht auch deutlich schöner und wohnlicher / (c) pixabay.com

Der besondere Clou dabei dürfte jedoch sein, dass auch gleichzeitig der § 27 Bundesmeldegesetz (BMG) angepasst werden soll, der Ausnahmen von der gesetzlichen Meldepflicht regelt. Mit jeder pauschalen THBG soll auch ein pauschalierter Antrag für den Tiny-House-Erstwohnsitz (kurz: THEW) verbunden sein. Dieser kann dann online über eine bundeseinheitliche Website beantragt werden. Mit der Eingangsbestätigung bekommt der Antragsteller auch gleich einen vorläufig gültigen Personalausweis mit neuer Anschrift zum Ausdrucken zugeschickt.

Allerdings ist der THEW nur in Verbindung mit der pauschalen THBG gültig. Diese Vereinfachung soll insbesondere solchen Tiny House-Besitzern zugute kommen, die regelmäßig ihren Wohnsitz wechseln müssen. Ein Tiny House-Erstwohnsitz kann jedoch nur einmal pro Monat neu beantragt werden, womit der Gesetzgeber schlichtweg verhindern will, dass mit dieser Lösung Missbrauch betrieben wird, indem durch schnelle Wohnsitzwechsel eine strafrechtliche Verfolgung erschwert werden kann.

Die Rolling Tiny House GmbH, Neumünster, wird sich als einer der führenden Tiny House-Hersteller in Europa kurzfristig um eine THBG-Lizensierung für ihre Tiny Houses bemühen. „Wir freuen uns riesig darüber, dass wir gemeinsam mit der Frau Tochter an den richtigen Strippen ziehen konnten,“ so Rolling Tiny House-Geschäftsführer Peter L. Pedersen, „und wir hoffen, dass wir unseren Kunden schon in Kürze die ersten THBG-lizensierten Tiny Houses vorstellen können.

Interessenten können sich bei dem Hersteller ab heute auf eine Vormerkliste eintragen, um weitere Informationen zu beziehen.

Fotos / Quelle: rolling-tiny-house.de

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